VMS in der Zeitarbeit: AÜG, Überlassung und Compliance

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In der Zeitarbeit gelten in Deutschland besondere Regeln nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Ein VMS nimmt Einsatzbetrieben und Personaldienstleistern viel von der damit verbundenen Dokumentations- und Fristenlast ab.

Worauf es im AÜG ankommt

  • Erlaubnispflicht (§ 1 AÜG): Wer Arbeitnehmer überlässt, braucht eine Überlassungserlaubnis.
  • Überlassungsvertrag (AÜV): Verleiher und Entleiher müssen die Überlassung vor Beginn im Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen und den Leiharbeitnehmer konkretisieren (§ 1 Abs. 1 AÜG) – digitale Signatur beschleunigt das erheblich.
  • Höchstüberlassungsdauer (§ 1 Abs. 1b AÜG): grundsätzlich 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher; durch Tarifvertrag der Einsatzbranche sind abweichende (auch längere) Dauern möglich.
  • Gleichstellungsgrundsatz / Equal Pay (§ 8 AÜG): Gleichbehandlung gilt grundsätzlich ab dem ersten Tag. Ein Tarifvertrag kann beim Entgelt für die ersten neun Monate abweichen; spätestens nach 15 Monaten muss ein als gleichwertig festgelegtes Entgelt erreicht sein (Branchenzuschläge).

Wie ein VMS unterstützt

Das System hält AÜV digital vor und signiert sie rechtssicher, dokumentiert Qualifikationsnachweise revisionssicher, erfasst Einsatzzeiten nachvollziehbar und macht Überlassungsdauern und Fristen sichtbar, bevor sie kritisch werden. So sinkt das Risiko von Formfehlern und Fristversäumnissen.

Rechtsstand: geprüft am 03.08.2026 anhand der amtlichen Gesetzestexte. Quellen: § 1 AÜG und § 8 AÜG (gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz). Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und kein Rechtsrat; für den Einzelfall ziehen Sie bitte fachkundigen Rat hinzu.

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